F1, F2, F3, F4, T1, T2, P1, P2, S1, S2 und SFX
Die Kürzel beschreiben unterschiedliche Verwendungszwecke und Gefährdungsstufen. Nicht jede Kategorie darf frei an jeden Kunden abgegeben werden. Hier erklären wir die Unterschiede verständlich und zeigen, wann wir einen Nachweis benötigen.
Eine Online-Bestellung ist noch keine automatische Berechtigung zur sofortigen Übergabe. Bei freigabepflichtigen Kategorien prüfen wir die erforderlichen Nachweise vor der Ausgabe.
Kleinstfeuerwerk
Feuerwerkskörper mit sehr geringer Gefahr und vernachlässigbarem Lärmpegel. Mindestalter in Deutschland: 12 Jahre.
Silvesterfeuerwerk
Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr für abgegrenzte Bereiche im Freien. Mindestalter: 18 Jahre.
F2 kann bei Knall-Effekt ganzjährig vorbestellt werden. Die Übergabe an Verbraucher erfolgt grundsätzlich nur im gesetzlichen Abgabezeitraum. Für eine frühere Übergabe benötigen wir eine passende Erlaubnis, einen Befähigungsschein oder eine behördliche Ausnahmegenehmigung.
Mittlere Gefahr
Feuerwerkskörper für weite offene Bereiche im Freien. Mindestalter: 18 Jahre. Die Abgabe ist an die entsprechende Erwerbsberechtigung gebunden.
Großfeuerwerk
Feuerwerkskörper mit großer Gefahr, die nur für Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. Mindestalter: 21 Jahre. Abgabe nur bei passender Berechtigung.
Bühne & Theater
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit geringer Gefahr. Mindestalter: 18 Jahre. Die konkrete Verwendung richtet sich immer nach Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung.
Bühne & Theater – Fachkunde
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen, die nur für Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. Mindestalter: 21 Jahre. Abgabe nur bei entsprechender Berechtigung.
Sonstige Pyrotechnik
Pyrotechnische Gegenstände mit geringer Gefahr, die weder Feuerwerkskörper noch Bühnenpyrotechnik sind. Mindestalter grundsätzlich: 18 Jahre. Verwendungszweck und Kennzeichnung des jeweiligen Artikels sind entscheidend.
Sonstige Pyrotechnik – Fachkunde
Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die nur für Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. Mindestalter: 21 Jahre. Abgabe nur bei entsprechender Berechtigung.
Pyrotechnische Sätze
Pyrotechnische Sätze mit geringer Gefahr, beispielsweise für bestimmte Bühnen-, Mess-, Ausbildungs- oder Rettungsanwendungen. S1 ist keine normale Feuerwerkskategorie für den Silvestergebrauch.
Pyrotechnische Sätze – erlaubnispflichtig
Pyrotechnische Sätze mit großer Gefahr. Umgang und Verkehr sind an eine entsprechende Erlaubnis oder einen Befähigungsschein gebunden.
Spezialeffekte
SFX ist keine eigene gesetzliche Kategorie. Bei Knall-Effekt verwenden wir den Begriff als Sammelbezeichnung für Spezialeffekte in Film, Fernsehen, Bühne, Show und Veranstaltung. Je nach Effekt können dabei unter anderem T1, T2, P1, P2 oder andere zugelassene Materialien und Verfahren zum Einsatz kommen.
Einzelfall zählt
Kategorie, Kennzeichnung, Verwendungszweck und Berechtigung müssen zusammenpassen. Deshalb prüfen wir Fachkunden- und Erlaubnisnachweise manuell.
Bestimmte F2-Gegenstände sind auch innerhalb der Kategorie F2 zusätzlich auf Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber beschränkt. Maßgeblich sind deshalb immer die konkrete Produktkennzeichnung und die gesetzlichen Vorgaben.
Diese Übersicht dient der Orientierung im Knall-Effekt-Shop. Maßgeblich sind das Sprengstoffgesetz, die 1. SprengV, die Kennzeichnung des konkreten Produkts sowie im Einzelfall die Vorgaben der zuständigen Behörde.
Was bedeutet das für deinen Einkauf?
F1: kleine Effekte für das ganze Jahr
F1 ist ab 12 Jahren erhältlich und grundsätzlich ganzjährig verwendbar. Dazu gehören beispielsweise passend gekennzeichnete Wunderkerzen, Knallerbsen und Partyartikel. Ob ein Artikel für Innenräume geeignet ist, steht in seiner Gebrauchsanweisung.
F2: vorbestellen, zum zulässigen Termin abholen
Du kannst F2 bei uns ganzjährig vorbestellen. Die reguläre Übergabe an Verbraucher erfolgt vom 29. bis 31. Dezember. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ist sie bereits ab dem 28. Dezember zulässig; die Ladenöffnungszeiten bleiben maßgeblich.
Ab 18 Jahren darf F2 grundsätzlich am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. Unterjährig sind eine entsprechende Berechtigung oder behördliche Ausnahme erforderlich. Örtliche Verbote, Schutzbereiche und die Gebrauchsanweisung gelten auch an Silvester.
F3: passende Erlaubnis statt pauschaler Berufsbezeichnung
F3 ist nicht frei verkäuflich. Auch private Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach § 27 SprengG können berechtigt sein. Entscheidend ist, ob der konkrete Nachweis Erwerb und Umgang mit dem gewünschten Artikel abdeckt. Wir prüfen ihn vor der Abgabe.
T1 und P1: der Verwendungszweck zählt
T1 bezeichnet Bühnen- und Theaterpyrotechnik, P1 sonstige pyrotechnische Gegenstände. Beide Kategorien sind grundsätzlich ab 18 Jahren erhältlich. Daraus folgt keine Freigabe für jeden Einsatz: Kennzeichnung, bestimmungsgemäße Verwendung, Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen müssen eingehalten werden.
T2, P2 und F4 sind fachkundigen und entsprechend berechtigten Anwendern vorbehalten. Die Kategorie allein ersetzt keinen passenden Nachweis.
Nachweise und persönliche Beratung
Bitte reiche erforderliche Nachweise rechtzeitig ein und halte sie bei der Abholung bereit. Eine Bestellung ersetzt weder die Erwerbsberechtigung noch eine erforderliche Genehmigung für die Verwendung.
F2 außerhalb von Silvester Frage zu einem Artikel stellen
Rechtsgrundlagen: § 3a SprengG sowie § 20, § 22 und § 23 der 1. SprengV. Stand: 11. Oktober 2026.
